a) aa) Die Berufungsgegnerinnen führen an, der Berufungsführer habe vom Juni 1992 bis zur Hofübergabe am 30. September 1993 gratis im Wohnhaus des Erblassers gewohnt. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beklagte habe für diesen Zeitraum eine Liste von Aufwendungen zugunsten des Erblassers vorgelegt, welche er nachweislich auch bezahlt habe. Da es sich Kantonsgericht Schwyz 24