Dies ergibt einen Bruttogewinn für die veräusserten Grundstücke von Fr. 832‘686.05. Unbestrittenermassen sind davon die Kosten der Veräusserung in Höhe von insgesamt Fr. 42‘251.45 abzuziehen, womit ein effektiver Gewinnanspruch von rund Fr. 790‘434.60 besteht. Diese Forderung hat der Erblasser dem Berufungsführer erlassen (vgl. E. 3/b/cc oben), weshalb der Berufungsführer den Betrag zur Ausgleichung zu bringen hat. 4. Im Rahmen der Anschlussberufung machen die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 weitere Ausgleichungstatbestände geltend.