Nach dem Besitzesdauerabzug von 8 % (Fr. 18‘875.00), ergibt sich ein Gewinn von Fr. 217‘062.80. - Mit Kaufvertrag vom 12. März 1998 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB rr im Umfang von 750 m2 für Fr. xx‘500.00 (Vi-act. B/16). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 331‘995.00 (Fr. xx‘500.00 – (750 m2 x Fr. 7.34)). Auch dieses Grundstück war vier Jahre und 163 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach Abzug von 8 % (Fr. 26‘559.60) ergibt sich ein Gewinn von Fr. 305‘435.40.