dem Besitzesdauerabzug von 8 % (Fr. 12‘362.40), ergibt sich ein Gewinn von Fr. 142‘167.95. - Mit Kaufvertrag vom 12. März 1998 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB pp im Umfang von 533 m2 für Fr. 239‘850.00 (Vi-act. B/15). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 235‘937.80 (Fr. 239‘850.00 – (533 m2 x Fr. 7.34)). Das Grundstück war vom 30. September 1993 bis 12. März 1998, also vier Jahre und 163 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach dem Besitzesdauerabzug von 8 % (Fr. 18‘875.00), ergibt sich ein Gewinn von Fr. 217‘062.80. -