Nachdem gemäss der herrschenden Lehre für jedes vollendete Jahr 2 % abzuziehen sind, ergibt sich ein Abzug von Fr. 14‘610.40 (8 % von Fr. 182‘630.35), was zu einem Gewinn von Fr. 168‘019.90 führt. - Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1997 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB tt im Umfang von 846 m2 für Fr. 160‘740.00 (Vi-act. B/14). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 154‘530.35 (Fr. 160‘740.00 – (846 m2 x Fr. 7.34)). Auch dieses Grundstück war vier Jahre und 73 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach Kantonsgericht Schwyz 23