bb) Nach dem Gesagten sind die Schenkungen der Grundstücke GB qq und oo an die Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Vi-act. B/11 und B/12) entgegen der Auffassung der Berufungsgegnerinnen bei der Berechnung des Gewinnanteils nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Quadratmeterpreis per 30. September 1993 auf Fr. 7.34/m2 festgesetzt, was die Parteien im Berufungsverfahren nicht bestreiten. Der erzielte und auszugleichende Gewinn des Berufungsführers berechnet sich wie folgt: