zu Art. 619 ZGB). Eine andere Auffassung vertritt Piotet, wonach den Miterben ein Gewinnanspruch zuzubilligen sei, wenn der privilegierte Übernehmer das landwirtschaftliche Grundstück jemandem schenkt oder unter dem Verkehrswert veräussert (sog. gemischte Schenkung; Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 952 f.). Es ist dem Berufungsführer zuzustimmen, dass Piotet eine Minderheitsmeinung vertritt. Nach dem Gesagten findet Art. 619bis Abs. 1 aZGB auf Schenkungen keine Anwendung. Vom Veräusserungspreis sind 2 % für jedes vollendete Besitzesdauerjahr in Abzug zu bringen (Art. 619bis Abs. 2 aZGB).