Nichts deutet darauf hin, dass der Erblasser den Berufungsführer damit von der Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Schulderlasses befreien wollte. Nach dem Gesagten hat der Erblasser den Berufungsführer zwar von der Ausgleichung des günstigen Kaufpreises befreit. Allerdings war es nicht im Sinne des Erblassers, den Berufungsführer auch von der Ausgleichungspflicht für einen allfälligen Verzicht auf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht zu befreien.