nerseits auf den Gewinnanspruch befreit haben könnte. Nachdem sich der Erblasser aber gerade erst das Gewinnanspruchsrecht ausbedungen hatte, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon auszugehen, dass er auf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht verzichten würde, ansonsten hätte er sich das Gewinnanspruchsrecht nicht sichern müssen. In Ziffer I/2 seiner letztwilligen Verfügung wiederholt der Erblasser lediglich, was im Kaufvertrag vom 30. September 1993 vereinbart wurde. Nichts deutet darauf hin, dass der Erblasser den Berufungsführer damit von der Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Schulderlasses befreien wollte.