bb) Ausgleichungsanordnungen können vor, während oder nach der Ausrichtung der von ihnen betroffenen lebzeitigen Zuwendung ergehen (Eitel, Berner Kommentar, Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 51 zu Art. 626 ZGB m.H. auf Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Basel 1978, S. 348). Es ist deshalb grundsätzlich möglich, dass der Erblasser den Berufungsführer bereits mit dem Kaufvertrag vom 30. September 1993 von der Ausgleichung hinsichtlich eines allfälligen zukünftigen Verzichts sei- Kantonsgericht Schwyz 21