Würde sich die Befreiung von der Ausgleichung nicht auf den vererbten (und verjährten) Gewinnanspruch beziehen, würde die offensichtliche Intention des Erblassers ins Gegenteil verkehrt. Demzufolge unterliege der Gewinnanspruch nicht der Ausgleichung (KG-act. 1 Ziff. 11.3.2).