Dagegen wendet der Berufungsführer ein, diese enge Auslegung widerspreche dem Sachverhalt. Der Erblasser habe den Berufungsführer nicht schlechter stellen wollen als die Berufungsgegnerinnen. Deshalb habe er ihn von der Ausgleichungspflicht befreit. Genau dies geschehe aber, wenn der (nicht geschuldete, da verjährte) Gewinnanspruch in die Erbmasse fiele. Denn durch das Testament seien bekanntlich die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 massiv bevorzugt worden. Würde sich die Befreiung von der Ausgleichung nicht auf den vererbten (und verjährten) Gewinnanspruch beziehen, würde die offensichtliche Intention des Erblassers ins Gegenteil verkehrt.