Der Verzicht auf das Gewinnanspruchsrecht werde in Ziffer I.3 des Testaments festgehalten, gleichzeitig finde jedoch die Befreiung von der Ausgleichungspflicht dort keine Erwähnung. Schliesslich habe der Erblasser in Ziffer II.2 verfügt, dass das Gewinnanspruchsrecht bezüglich der Liegenschaft GB xx nach seinem Tod den Töchtern zustehe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gestützt auf diesen Inhalt des Testaments nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verzicht auf den Gewinnanspruch von der Ausgleichung befreit sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.3).