Kantonsgericht Schwyz 20 aa) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Auslegung dieser Verträge, der Erblasser habe zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks auf seinen Sohn noch gar keinen Dispens für die Ausgleichung eines Verzichts auf den Gewinnanspruch vorsehen können; er hätte sich ihn zu diesem Zeitpunkt eben erst ausbedungen. Der Verzicht auf das Gewinnanspruchsrecht werde in Ziffer I.3 des Testaments festgehalten, gleichzeitig finde jedoch die Befreiung von der Ausgleichungspflicht dort keine Erwähnung.