d) Zu prüfen bleibt, ob der Erblasser den Berufungsführer von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Im Kaufvertrag vom 30. September 1993 zwischen dem Erblasser und dem Berufungsführer haben die Parteien folgendes festgehalten: „Der Verkäufer befreit den Käufer ausdrücklich von jeglicher Ausgleichungspflicht“ (Vi-act. B/8 Ziff. 14). In der letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 hielt der Erblasser mit Bezug auf den Kaufvertrag vom 30. September 1993 fest: „In diesem Vertrag habe ich ein Gewinnanspruchsrecht für fünfundzwanzig Jahre ausbedungen und meinen Sohn A.________ von der Ausgleichungspflicht befreit“ (Vi-act. B/7 Ziff. I/2). Kantonsgericht