Gemäss Art. 75 OR kann die Erfüllung sogleich verlangt werden, wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird der Gewinnanspruch mit der Fälligkeit der Gegenleistung aus der Veräusserung, d.h. mit der Realisierung des Gewinns, fällig (vgl. Meyer, a.a.O., N 1110). Die Gegenleistung aus der Veräusserung der Grundstücke wurde jeweils mit Abschluss der Kaufverträge fällig (Vi-act. B/13-16). Demnach wurde auch die Forderung aus dem Gewinnanteilsrecht mit Abschluss der Kaufverträge fällig, folglich am 12. Dezember 1997 resp. am 12. März