Mit der letzten Veräusserung sei das Gewinnanspruchsrecht für dieses letzte veräusserte Grundstück fällig geworden. Die Fälligkeit der früheren Verkäufe sei bereits früher eingetreten. Dies ergebe sich aus der Anwendung des vorliegend beachtlichen Art. 30 lit. a BGBB. Mit der Fälligkeit beginne mangels einer Spezialbestimmung die ordentliche Verjährung von 10 Jahren zu laufen. Somit sei die zeitlich letzte Forderung bezüglich Gewinnanspruch am 11. März 2008 verjährt; die anderen seien bereits früher verjährt (KG-act. 1 Ziff. 11.2.2.1.).