Dagegen wendet der Berufungsführer ein, der Erblasser habe in den Kaufverträgen nicht auf den Gewinnanspruch verzichtet und macht geltend, die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht sei verjährt. Das Gewinnanspruchsrecht sei im Kaufvertrag vom 30. September 1993 für die Dauer von 25 Jahren, also bis zum 29. September 2018 verabredet worden. Das letzte Grundstück habe der Berufungsführer am 12. März 1998 veräussert. Damit habe er es zu einem Zeitpunkt verkauft, als das Gewinnanspruchsrecht bestanden habe. Mit der letzten Veräusserung sei das Gewinnanspruchsrecht für dieses letzte veräusserte Grundstück fällig geworden.