Selbst wenn der Verzicht aber erst mit der letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 erfolgt wäre, wären die zehn Jahre noch bei weitem nicht verstrichen gewesen. Die in Frage stehenden Gewinnansprüche des Erblassers aus den Parzellenverkäufen seien folglich beim Verzicht darauf noch nicht verjährt gewesen, weshalb diese auszugleichen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.1.4).