Fälligkeit der Forderung zu laufen. Vorliegend hätten die Verjährungsfristen somit frühestens mit Abschluss der Kaufverträge am 12. Dezember 1997 und am 12. März 1998 zu laufen begonnen. Da bereits in diesen Verträgen vermerkt gewesen sei, dass der Erblasser auf das Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe, habe die Frist jedoch gar nie zu laufen begonnen. Selbst wenn der Verzicht aber erst mit der letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 erfolgt wäre, wären die zehn Jahre noch bei weitem nicht verstrichen gewesen.