schmälern, sondern erst nach dem Ableben des Veräusserers zum Tragen kommen sollte. Ihr Anspruch wäre somit erst nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden. Aus den vorinstanzlichen Akten (Vi-act. B/27-30, B/32-33, B/36-40 sowie Vi-act. C/3) ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsgegnerinnen auf die Bauparzellen verzichteten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Berufungsgegnerinnen mit dem Berufungsführer über die Bedingungen betreffend Schenkungsvertrag verhandelt haben. Der Berufungsführer durfte deshalb nicht vorschnell von einem Verzicht durch die Berufungsgegnerinnen ausgehen. Nach dem Gesagten verhalten sich die Berufungsgegnerinnen