Im Kaufvertrag vom 30. September 1993 ist festgehalten, dass das Gewinnanspruchsrecht nach dem Ableben des Verkäufers den Erben weiterbesteht (Vi-act. B/8 Ziff. 8). Damit kommt den Berufungsgegnerinnen entgegen der Behauptung des Berufungsführers kein eigenständiges Gewinnanspruchsrecht zu. Zwar wurde ihr Gewinnanteilsrecht gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Ziffer 8 schuldrechtlich vereinbart. Es kann indessen kein Zweifel bestehen, dass dieses Gewinnanteilsrecht der Miterben jenes des Veräusserers gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrages zu dessen Lebzeiten nicht konkurrenzieren resp. schmälern, sondern erst nach dem Ableben des Veräusserers zum Tragen kommen sollte.