Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Der Berufungsführer macht geltend, der Kaufvertrag vom 30. September 1993 habe den Berufungsgegnerinnen einen eigenständigen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gewährt. Dadurch, dass die Berufungsgegnerinnen den Anspruch verjähren liessen, werde ihr Verzicht bestätigt. Die Berufungsgegnerinnen hätten auf die Schenkung einer Bauparzelle verzichtet (KG-act. 1 Ziff. 11.3).