Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Schulderlasses werden vom Berufungsführer nicht in substantiierter Weise bestritten, vielmehr behauptet er pauschal, dass ein Schulderlass weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande gekommen sei. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.1 und 3.1.2.2) nachvollziehbar sind und der Berufungsführer diese nicht substantiiert bestreitet, geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einher, dass der Beklagte dem Verzicht des Erblassers auf das Gewinnanteilsrecht zumindest konkludent zugestimmt hat, womit ein gültiger Schulderlass gemäss Art. 115 OR vorliegt. Kantonsgericht