Es ist dem Berufungsführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Löschung der Vormerkung des Gewinnanteilsrechts in den Kaufverträgen (Viact. B/13-16) nicht ohne weiteres zu einem Verzicht des Erblassers auf sein Gewinnanteilsrecht führt. Der Berufungsführer übersieht jedoch, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Grundstücke GB tt, ss, rr und pp unter Verzicht auf den ihm zustehenden Gewinnanspruch an Dritte verkauft worden seien (Viact. B/7 Ziff. I/3). Spätestens mit dieser schriftlichen Erklärung verzichtete der Erblasser gültig auf seinen Gewinnanteil.