bb) Der Verzicht auf den Gewinnanteilsanspruch muss schriftlich erfolgen. Die Löschung der Vormerkung im Grundbuch lässt lediglich ihre Wirkung untergehen, nicht aber den Anspruch auf einen Gewinnanteil; es sei denn, man habe schriftlich darauf verzichtet (Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schwei- Kantonsgericht Schwyz 16