Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um vier Schreiben des Notariats March an den Erblasser, in welchen dieser um Erteilung seiner Zustimmung zur Löschung des Gewinnanteilsrechts betreffend GB ss, tt, pp, rr gebeten wurde. Es handelt sich demnach um ein Beweismittel betreffend Gewinnanteilsrecht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Berufungsführer nicht zumutbar gewesen sein soll, dieses Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Darüber hinaus legt der Berufungsführer das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht dar. Das neu eingebrachte Beweismittel (KG-act. 1/3) ist deshalb aus dem Recht zu weisen.