Die vom Berufungsführer erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen KG-act. 1/3 stammen aus den Jahren 1997 und 1998. Es handelt sich dabei folglich um unechte Noven. Der Berufungsführer macht lediglich geltend, die Einreichung dieser Unterlagen habe sich aufgedrängt, weil das angefochtene Urteil einen nicht zu erwartenden, falschen Schluss aus den Verkäufen in den Jahren 1997 und 1998 gezogen habe (KG-act. 1 Ziff. 11.2.2.1 S. 21). Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um vier Schreiben des Notariats March an den Erblasser, in welchen dieser um Erteilung seiner Zustimmung zur Löschung des Gewinnanteilsrechts betreffend GB ss, tt, pp, rr gebeten wurde.