Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 stimmen den vorinstanzlichen Erwägungen zu und machen geltend, bei den vom Berufungsführer im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (KG-act. 1/3) handle es sich um unzulässige Noven. Diese seien aus dem Recht zu weisen (KG-act. 7 Ziff. 9 ff.). Selbst wenn kein Schulderlass vorliegen würde, sondern nur ein einseitiger Verzicht des Erblassers auf die Gewinnansprüche anzunehmen wäre, sei die Ausgleichungspflicht gegeben (KG-act. 7 Ziff. 37-39).