Nämliches gelte auch für die Berufungsgegnerinnen 3 und 4. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei ein Schulderlass zu keinem Zeitpunkt, weder ausdrücklich noch stillschweigend, zustande gekommen (KG-act. 1 Ziff. 11.2.1 und 11.2.3).