Schulderlass ohnehin formlos möglich sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.1 und 3.1.2.2.). Der Berufungsführer wendet dagegen ein, dass der Erblasser nicht auf das Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe. In den Kaufverträgen seien lediglich die Vormerkungen des Gewinnanspruchs auf den Grundbuchblättern der Drittkäufer gelöscht worden. Damit seien nur die Drittkäufer aus der Haftung entlassen worden, denn der Erblasser habe nur der Löschung ihnen gegenüber zugestimmt. Gegenüber dem Berufungsführer habe der Erblasser indessen nicht verzichtet. Nämliches gelte auch für die Berufungsgegnerinnen 3 und 4.