Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dem Gericht keinerlei Belege vorliegen würden, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Berufungsführer dem Erblasser in all den Jahren seit dem Verkauf der vier Parzellen den diesem zustehenden Gewinn hätte zukommen lassen. In den Steuererklärungen des Berufungsführers seien ausserdem keine entsprechenden Schulden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer zumindest konkludent dem Verzicht des Erblassers auf das Gewinnanspruchsrecht zugestimmt hatte, zumal der Kantonsgericht Schwyz 14