b) Aufgrund der einzelnen Kaufverträge und der letztwilligen Verfügung des Erblassers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Erblasser auf sein Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe. Damit habe der Erblasser dem Berufungsführer die Schuld aus dem den Parzellenverkäufen entspringenden Gewinnanspruch erlassen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dem Gericht keinerlei Belege vorliegen würden, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Berufungsführer dem Erblasser in all den Jahren seit dem Verkauf der vier Parzellen den diesem zustehenden Gewinn hätte zukommen lassen.