Vor diesem Hintergrund weist die Tatsache, dass die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Art. 619-619sexies aZGB verwiesen, darauf hin, dass sich die Parteien bewusst für die Anwendung des alten Rechts entschieden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung der betreffenden Bestimmungen die Lesbarkeit verbessern soll, wie dies der Berufungsführer geltend macht. Nachdem auch die Voraussetzung der Schriftlichkeit gegeben ist, haben die Parteien im Kaufvertrag vom 30. September 1993 gültig die Anwendung der Art. 619- 619sexies aZGB vereinbart. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass sämtliche Fragen zum Gewinnanteilsrecht nach altem Recht zu beurteilen sind.