auf die Fälligkeit und Berechnung des Gewinnanspruchs anwendbar ist. Im Kaufvertrag haben die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass der Gewinnanspruch „nach den Vorschriften über die Erbteilung (ZGB 619-619 sexies) bestimmt“ werde (Vi-act. B/8 Ziff. 7). Der Kaufvertrag wurde nur drei Monate vor dem Inkrafttreten des BGBB unterzeichnet. Die Rechtsänderung war deshalb absehbar. Hinzu kommt, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Notar die Vertragsparteien über die Rechtsänderung aufgeklärt hat. Vor diesem Hintergrund weist die Tatsache, dass die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Art.