Eine solche Vereinbarung hat gemäss altem (Art. 619sexies Abs. 1 aZGB) und neuem Recht (Art. 35 BGBB) in schriftlicher Form zu erfolgen (Büsser/Henny/Hotz/Studer, a.a.O., N 23 zu Art. 94 BGBB). cc) Der Berufungsführer und der Erblasser vereinbarten das Gewinnanteilsrecht mit Kaufvertrag vom 30. September 1993, mithin vor Inkrafttreten des BGBB. Folglich ist Art. 94 Abs. 3 BGBB anwendbar, wonach der Gewinnanspruch auch unter neuem Recht bestehen bleibt. Zu prüfen ist, welches Recht Kantonsgericht Schwyz 13