Demnach beurteilen sich Bestand und Inhalt des Gewinnbeteiligungsrechts nach dem Recht, das zur Zeit des Grundstückserwerbs durch einen Erben galt (Büsser/Henny/Hotz/Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 2011, N 19a zu Art. 94 BGBB). Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstücks durch den Erben gilt. Art. 94 Abs. 3 BGBB ist nicht zwingendes Recht. Es kann durch eine abweichende Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden. Eine solche Vereinbarung hat gemäss altem (Art.