bb) Das bäuerliche Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ff. aZGB wurde durch Art. 92 BGBB abgeändert und die Art. 619bis-625bis aZGB wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 aufgehoben. Neu ist das bäuerliche Gewinnanteilsrecht in Art. 28 ff. BGBB geregelt. Hinsichtlich des Übergangsrechts bestimmt Art. 94 Abs. 3 BGBB, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält. Demnach beurteilen sich Bestand und Inhalt des Gewinnbeteiligungsrechts nach dem Recht, das zur Zeit des Grundstückserwerbs durch einen Erben galt (Büsser/Henny/Hotz/Studer, in: