noch nicht in Kraft getretene Übergangsrecht hinsichtlich Fälligkeit und Berechnung ausgeschlossen haben wollten, gebe es keinerlei Hinweise. Die Vorinstanz habe ihren Schluss, die Vertragsparteien hätten etwas Abweichendes vereinbart, denn auch mit keinem Wort begründet. Damit habe die Vorinstanz einen falschen Sachverhalt angenommen und das falsche Recht angewandt (KG-act. 1 Ziff. 11.1).