Der Berufungsführer macht geltend, der Verweis auf Art. 619 bis 619sexies ZGB im Kaufvertrag sei pauschal erfolgt und in einem Zeitpunkt, als das BGBB noch nicht in Kraft getreten sei. Die Nennung der Artikel sei aus Gründen der Lesbarkeit erfolgt. Die Vertragsparteien hätten damit gemeinsam festgehalten, dass die gültigen gesetzlichen Regeln und nicht abweichende vertragliche Abreden gelten sollten. Für die Auslegung, wonach die Vertragsparteien das Kantonsgericht Schwyz 12