aa) Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsführer die Liegenschaft GB xx im September 1993 – also vor Inkrafttreten des BGBB – erworben habe. Ein allfälliger Gewinnanspruch bleibe nach Art. 94 Abs. 3 BGBB bestehen. Der Erblasser habe im Kaufvertrag zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Gewinnanspruch nach den Vorschriften über die Erbteilung gemäss Art. 619- 619sexies aZGB bestimmt werde. Diese ausdrückliche Regelung sei eindeutig und genüge dem Schriftlichkeitserfordernis. Daher seien sämtliche Fragen betreffend Gewinnanspruch im vorliegenden Fall nach altem Recht und somit nicht nach den Bestimmungen des BGBB zu beurteilen (angefochtenes Urteil, E. 3.1.1.2).