bei die Vormerkung des Gewinnanspruchsrechts bestehen blieb (Vi-act. B/11 und B/12). In der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 hielt der Erblasser fest, dass die Grundstücke GB tt, ss, rr und pp unter Verzicht auf den ihm zustehenden Gewinnanspruch an Dritte verkauft worden seien (Vi-act. B/7 Ziff. I/3). Im Berufungsverfahren ist unter anderem streitig, ob der Berufungsführer im Zusammenhang mit dem Gewinnanteilsrecht ausgleichungspflichtig ist.