aZGB für die Dauer von 25 Jahren verankert und ausdrücklich festgehalten, dass es nach dem Tod des Erblassers weiter bestehe (Vi-act. B/8). Nachdem die vom Grundstück GB xx abgespaltenen Parzellen (GB tt, ss, rr, qq, pp, oo) in die Bauzone umgezont wurden, verkaufte der Berufungsführer vier Parzellen (GB tt, ss, rr, pp) an Drittpersonen. Dabei wurde die Vormerkung des Gewinnanteilsrechts jeweils mit Zustimmung des Erblassers gelöscht (Vi-act. B/13-16). Der Berufungsführer schenkte ausserdem den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 je eine Parzelle (GB qq und oo), wo- Kantonsgericht Schwyz 11