3. Der Berufungsführer erwarb vom Erblasser mit Kaufvertrag vom 30. September 1993 die Liegenschaft GB xx, Grundbuch Wangen, zum Kaufpreis von Fr. 300‘000.00. Gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrags stand dem Erblasser während 25 Jahren ab Eigentumsübertragung ein Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 218quinquies aOR zu. In Ziffer 8 wurde das Gewinnanteilsrecht der Miterben gemäss Art. 619 ff. aZGB für die Dauer von 25 Jahren verankert und ausdrücklich festgehalten, dass es nach dem Tod des Erblassers weiter bestehe (Vi-act.