Eventualiter trägt der Berufungsführer auf Feststellung und Teilung der Nachlässe an. Dabei sei er am Nachlass der H.________ sel. mit 1/10 und am Nachlass des I.________ sel. mit 3/20 berechtigt. Nach oben Gesagtem genügt ein solch pauschales Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nicht. Vielmehr hätte der Berufungsführer konkrete (bezifferte) Eventualanträge über die Art und Weise der Erbteilung stellen müssen. Diesem Erfordernis ist der Berufungsführer in den Rechtsbegehren nicht nachgekommen. Auch aus der Begründung der Berufungsschrift geht nicht hervor, wie sich der Nachlass zusammensetzen soll. Auf die Eventualanträge ist unter diesen Umständen nicht einzutreten.