bemängelt er die Nichtberücksichtigung seines Willensvollstreckerhonorars in Höhe von Fr. 18'000.00 (KG-act. 1 Ziff. 13). Aus der Begründung der Berufung sowie dem angefochtenen Urteil ist nachvollziehbar, inwiefern der Berufungsführer die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt. Nach dem Gesagten genügen die Hauptanträge der Berufung den Anforderungen knapp. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.