c) Die Hauptanträge des Berufungsführers lauten, es sei festzustellen, dass die Nachlässe der H.________ sel. und des I.________ sel. Null betragen. In Verbindung mit der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Berufungsführer die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils anficht. So rügt er die von der Vorinstanz festgestellte Ausgleichungspflicht im Zusammenhang mit dem Gewinnanspruchsrecht (KG-act. 1 Ziff. 11) sowie die Herabsetzungspflicht aus der Übertragung der Liegenschaft GB xx vom Erblasser auf ihn (KG-act. 1 Ziff. 12). Weiter Kantonsgericht Schwyz 10