Diese erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich dadurch, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Der Berufungsführer hat deshalb darzulegen, inwiefern die Teilung anders vorzunehmen sei, als dies durch die Vorinstanz getan wurde (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2015, N 43 zu Art. 604 ZGB; Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die Teilung der Erbschaft, Bern 2014, N 77 zu Art. 604 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).