angesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 13 ff. zu Art. 311 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren bezüglich einer Erbteilung müssen konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden. Es kann nicht wie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Feststellung und Teilung des Nachlasses beantragt werden. Diese erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich dadurch, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt.