Die Berufungsanträge dürfen – vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung – nicht über die Klagebegehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen hat. Werden die genannten Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist darf nicht Kantonsgericht Schwyz 9